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Kontakt


Online-Entschuldigung
Rechtliche Grundlage
Schulordnung FOSBOSO §35
- Abs. 2: Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Außerschulische Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
- Abs. 3: Bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei einer Häufung krankeitsbedingter Schulversäumnisse oder bei Zweifeln an der Erkrankung kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellung beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
- Abs. 4: Bei einer Häufung von Schulversäumnissen oder bei nicht hinreichender Beteiligung am Unterricht können Schüler zur Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft verpflichtet werden.
Schulordnung FOBOSO §49 Abs. 5 - »...Werden mehr als sechs Tage der fachpraktischen Ausbildung ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, (...) so ist sie in der Regel als "ohne Erfolg durchlaufen" zu bewerten.«
- »... Wurden mehr als 15 Tage der fachpraktischen Ausbildung versäumt, so darf ein positives Gesamturteil nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt werden.«
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